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Was ist ein Pflegegrad

und welcher gilt?

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Was ist ein Pflegegrad und welcher gilt?

Welcher Pflegegrad für einen Pflegebedürftigen gilt, richtet sich immer danach, wie Selbstständigkeit. Dies wird durch einen "Gutachter" durch das neue Begutachtungsinstrument NBA anhand eines Punktesystems ermittelt.

Hierbei gilt, umso mehr Punkte der Begutachtete erhält, um so höher fällt der ermittelte Pflegegrad aus und damit auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Im Rahmen der Pflegereform 2016/2017 erfolgte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade . Diese Überleitung der alten Stufen in die neuen Grade ist in §140 SGB XI geregelt. Seit Januar 2017 erfolgt die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade und orientiert sich an den Grad der noch vorhandenen Selbstständigekeit eines Pflegebedürftigen und von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. Demenzerkrankte, längerfristig psychisch Erkrankte oder bei geistigen Behinderungen).

Einstufung der 5 Pflegegrade

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Pflegegrad 5: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis unter 100 Punkte)

Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit einer besonderen Bedarfskonstellation, welche einen spezifischen und außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben, können gegebenfalls einen Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn die notwendige Mindestpunktzahl von 90 bei der Begutachtung nicht erreicht wurde.

Wichtig: Erst einen Antrag stellen!

Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Hier genügt ein formloses Schreiben. Wichtig ist es allerdings den Antrag zeitnah zu stellen und schnellstens zurückzusenden, denn: der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche. Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) bzw. die Firma MEDIPROOF (für Privatversicherte) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein "Gutachter" stellt vor Ort fest, in welchem Umfang Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welcher Pflegegrad angemessen ist.

Wir empfehlen stets einen engagierten Pflegedienst bei diesem Termin hinzuzuziehen.

Die Zuordnung zu einen der 5 Pflegegrade ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Ein höherer Pflegegrad wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer (sechs Monate) besteht. Wer Leistungen eines höheren Pflegegrades beziehen möchte, muss erneut einen Antrag stellen und das beschriebene Verfahren beginnt von Neuem.

Pflegebe­gutachtung

Der medizinische Dienst der Kranken­versicherung (MDK) erstellt nach Ihrem Antrag auf Pflege­leistungen ein Gutachten über die Hilfsbedürftigkeit bei Pflege- und Haus­halts­tätigkeiten, die gesetzlich festgelegt sind. Informationen zur Pflegebegutachtung finden Sie  auf der Website des MDK Bayer »

Schnelleinstufung bei Krankenhausaufenthalt

Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus besteht die Möglichkeit einer sogenannten Schnelleinstufung (Grad 1 oder 2 vorläufig), diese wird in Zusammenarbeit mit den Ärzten, Pflegepersonal und dem Sozialen Dienst des Krankenhauses direkt an den Medizinischen Dienst (MDK) versendet. Somit soll bei schneller Entlassung sichergestellt sein, dass der Patient auch zu Hause sofort durch einen Pflegedienst professionell versorgt werden kann.

Was versteht man unter Kombinationsleistung

Bei der Wahl von Kombinationsleistungen (§38 SGB XI) ist es möglich professionelle Leistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Der verbleibende Betrag, der nicht vom Pflegedienst abgerechnet wurde, wird anteilig als Pflegegeld von der Krankenkasse überwiesen. Hierüber ist die Krankenkasse jedoch vorher bzw. umgehend bei Veränderungzu informieren, da das Pflegegeld in der Regel am Montatsanfang bezahlt wird.